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BB 2006, 1059
BAG 
Erforderliche Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung und Abschluss eines Abwicklungsvertrages (Beschluss vom 28.06.2005, 1 ABR 25/04)

Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich überein, dass zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen und ein Abwicklungsvertrag geschlossen werden soll, ist die Kündigung kein Scheingeschäft. Der Betriebsrat ist zu ihr nach § 102 BetrVG anzuhören.

BAG, BB 2006, 1059-1060 (Beschluss vom 28.06.2005, 1 ABR 25/04)

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