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BB 2007, 742
BGH 
Eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil ist nur im Berichtigungsverfahren zu beheben (Urteil vom 08.01.2007, II ZR 334/04)

Das “aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen” (§ 559 Abs. 1 ZPO n. F.) erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden.

BGH, BB 2007, 742 (Urteil vom 08.01.2007, II ZR 334/04)

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