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BB 2006, 289
BGH 
Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrags ist unzulässig (Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 74/05)

Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubuchen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Überweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrages verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr.…

BGH, BB 2006, 289-291 (Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 74/05)

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