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BB 2008, 1012
Reichenbach 
Die Anpassung einer Versorgungsregelung wegen Störung der Geschäftsgrundlage muss sich an der ursprünglichen Vereinbarung orientieren (Urteil vom 13.11.2007, 3 AZR 455/06)

Enthält eine Versorgungsordnung eine Bruttogesamtversorgungsobergrenze, nach der die Betriebsrente niedriger ist als das Nettoeinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer, tritt eine Störung der Geschäftsgrundlage jedenfalls dann ein, wenn dieses Nettoeinkommen durch spätere tatsächliche oder rechtliche Änderungen überschritten wird.

Reichenbach, BB 2008, 1012 (Urteil vom 13.11.2007, 3 AZR 455/06)

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