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BB 2018, I
Wiedmann 

Deutschland fällt bei Korruptionsbekämpfung zurück – Höchste Zeit für wirksameren Whistleblower-Schutz

Abbildung 1

Noch immer wird Whistleblowing in Deutschland häufig als denunziatorisches Verhalten aufgefasst. Hinweisgeber werden oftmals eher als Verräter oder Nestbeschmutzer behandelt, die man meidet und nicht für ihren Mut belohnt, auf Missstände aufmerksam zu machen. So ist es nur konsequent, dass die Europäische Kommission in ihrem Richtlinienentwurf vom 23. April 2018 zur Stärkung des Schutzes von Hinweisgebern deren wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und Steuerhinterziehung in den Mittelpunkt rückt (s. hierzu Reinhardt-Kasperek/Kaindl, BB 2018, 1332 [in diesem Heft]).

Betrachtet man die Bemühungen um die Etablierung des Whistleblowerschutzes in den letzten zehn Jahren in Deutschland, scheint die abwehrende Haltung weiterhin zu überwiegen. Immer wieder gab es Anläufe, § 612a BGB zu erweitern. Doch auch im aktuellen Koalitionsvertrag scheint die Bedrohung der Weidetierhaltung durch den Wolf bedeutender als der Schutz von Arbeitnehmern, die bei einer Anzeige von Missständen mit Sanktionen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Der Schutz von Whistleblowern ist hier eher lästige Pflicht, die, wenn es schon nicht anders geht, im Rahmen der Umsetzung von europäischem Recht in deutsches Recht punktuell umgesetzt wird, wie z. B. in § 25a Abs. 1 S. 6 Nr. 3 KWG oder in § 23 Abs. 6 VAG. Müssten aber nicht Altenpfleger, die Pflegemängel aufdecken, oder LKW-Fahrer, die uns vor Gammelfleisch bewahren, belohnt werden, statt sie dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes auszusetzen?

Die EU-Kommission will durch einen stärkeren Schutz von Whistleblowern die Arbeitsbedingungen für jene 40 Prozent der Arbeitnehmer in der EU verbessern, die derzeit bei der Weitergabe von Hinweisen Vergeltungsmaßnahmen seitens des Arbeitgebers fürchten müssen. Der verbesserte Schutz soll die Aufdeckung von Wirtschaftsstraftaten und -skandalen fördern und damit das Verlustrisiko durch Betrug und Korruption, das für den EU-Haushalt auf einen mittleren dreistelligen Milliardenbetrag pro Jahr geschätzt wird, erheblich senken.

Der Richtlinienentwurf zielt darauf ab, den Schutz von Hinweisgebern im privaten und öffentlichen Bereich deutlich zu weiter zu fassen und europaweit zu harmonisieren. So soll der Schutz künftig nicht nur bei der Meldung von rechtswidrigen Verstößen gewährt werden, sondern auch dann, wenn der Whistleblower annimmt, dass ein unethisches, fehlerhaftes Handeln vorliegt. Bislang haben nur acht Mitgliedstaaten entsprechende Gesetze; in den übrigen 20 Staaten gibt es nur wenige oder keine Regelungen zum Schutz von Whistleblowern. Ein für den Europäischen Binnenmarkt kaum hinnehmbarer Flickenteppich abweichender Regelungen.

Die Bundesregierung könnte jetzt im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in deutsches Recht den institutionellen Rahmen des Richtlinienentwurfs übernehmen und umsetzen. Zum Vorreiter würde sie damit keineswegs: Allein die USA haben schon seit Jahren eine Vielzahl von Vorschriften zum Schutz von Whistleblowern. Von den insgesamt 59 Gesetzen zielen 49 auf den Schutz von Unternehmensangestellten. In den USA kann Whistleblowing sogar sehr attraktiv sein, denn die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde belohnt die Mitteilung von Betrug und sonstigen Regelverstößen unabhängig von der Motivation des Whistleblowers mit bis zu 30 Prozent der verhängten Strafe. Seit 2011 hat sie bereits 262 Mio. US-Dollar an Belohnungen ausgezahlt; davon allein 83 Mio. US-Dollar an drei Hinweisgeber im März 2018. Ob solche pekuniären Anreize nachahmenswert sind, sei dahingestellt. Wichtiger ist die damit verbundene Botschaft: Whistleblower sind wichtig, werden für ihren Beitrag zur Korruptionsbekämpfung belohnt und müssen keine Repressalien fürchten.

Dass der Schutz von Whistleblowern auch bei unseren europäischen Nachbarn effektiver umgesetzt wird, zeigt der Fall eines britischen CEOs: Er wurde im Mai 2018 durch die Finanzaufsicht FCA zu einer Strafzahlung in Höhe von 10 Prozent seines Jahresgehaltes verurteilt, weil er einen Whistleblower identifizieren wollte, der anonyme Vorwürfe gegen ihn erhob. Und dies obwohl das Unternehmen Whistleblowern Vertraulichkeit zusicherte. Zudem muss es der FCA bis 2020 alle Fälle melden, in denen Vorwürfe gegen Senior Manager erhoben werden und in denen anonymisierte Whistleblower identifiziert wurden.

Was hindert Deutschland hier nachzuziehen? Am 14. Mai 2018 kritisierte EU-Justizkommissarin Vera Jourová vor einem Treffen mit Bundesjustizministerin Katarina Barley, die Rechtslage in Deutschland gewähre Hinweisgebern nur begrenzt Schutz, da es keine klaren Meldewege gebe und Vergeltungsmaßnahmen des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen seien. Sie hoffe daher, dass Deutschland den Richtlinienvorschlag zur Verbesserung des Whistleblowerschutzes der EU-Kommission unterstütze.

Noch immer gibt es aber Stimmen in der Politik, die keinen Handlungsbedarf sehen. Sie argumentieren, Whistleblower seien bereits heute durch das deutsche Arbeitsrecht ausreichend geschützt. Ignoriert wird dabei, dass wir vom in der Europäischen Union verbreiteten Standard mittlerweile weit entfernt sind. Dass Deutschland aufgrund gesetzgeberischer Untätigkeit im internationalen Korruptionswahrnehmungsindex zuletzt auf Platz 12 abgerutscht ist, zeigt, dass mittlerweile Vertrauen in den Standort Deutschland verloren zu gehen droht. Es ist höchste Zeit zum Handeln. Denn es ist im Interesse der Unternehmen, Hinweise zu kanalisieren, um Schäden von der Gesellschaft abzuhalten.

Michael Wiedmann, RA, ist Of Counsel bei der internationalen Anwaltskanzlei Norton Rose Fulbright in Frankfurt a. M. und leitet die Compliance-Praxis am Standort. Als Teil der global aufgestellten Arbeitsgruppe “Business ethics and anti-corruption” berät er internationale Unternehmen bei allen Fragen der Compliance und Corporate Governance.

 
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