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BB 2008, 878
Fischer 
Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage als hoheitliche Tätigkeit (Urteil vom 07.11.2007, I R 52/06)

Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Fischer, BB 2008, 878-879 (Urteil vom 07.11.2007, I R 52/06)

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