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BB 2007, 930
BFH 
Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln – Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung bei Tod des Beschwerdeführenden (Beschluss vom 07.03.2007, X B 76/06)

Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.

BFH, BB 2007, 930 (Beschluss vom 07.03.2007, X B 76/06)

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