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BB 2009, 1369
 
BGH: Zur Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

Mit Urteil vom 14.5.2009 – IX ZR 63/08 – hat der BGH entschieden: Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen – gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt. …

BB 2009, 1369

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