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BB 2017, 257
 
BGH: Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung – kein ausschließlicher Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO

Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1258 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 X ARZ 320/13, WM 2013, 1643).

BB 2017, 257-258

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