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BB 2012, 2973
Gärtner 
BGH: Außenhaftung von Organmitgliedern als Mittäter oder Gehilfen setzt positive Kenntnis von der Haupttat voraus (Urteil vom 11.09.2012, VI ZR 92/11)

Eine deliktische Außenhaftung eines Organmitglieds als Mittäter oder Gehilfe eines anderen Organmitglieds, dem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Dritter vorzuwerfen ist, setzt auf subjektiver Seite die nachgewiesene positive Kenntnis der Haupttat voraus – ein Kennenmüssen ist bis zur Grenze des bewussten “Sich-Verschließens” nicht ausreichend.

Gärtner, BB 2012, 2973 (Urteil vom 11.09.2012, VI ZR 92/11)

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