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BB 2016, 1410
 
BGH: Adelsbezeichnung “von” als Namensbestandteil eines Familiennamens – Landgut A. Borsig

a) Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung “von” als Namensbestandteil (hier “von Borsig”), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier “Borsig”) gebraucht und das Adelsprädikat “von” weggelassen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. …

BB 2016, 1410

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