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BB 2017, 1986
 
BGH: Kapitalanlage – “blinde” Unterzeichnung eines Risikohinweises

Ob grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation “blind” unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen (Fortführung von Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 – III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457).

BB 2017, 1986

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