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BB 2024, 854
 
BFH: Zuständigkeit für die Außenprüfung (Steuerabzug nach § 50a EStG)

Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.

BB 2024, 854

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