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BB 2009, 1835
 
BFH: Pharmarabatt stellt Bruttobetrag dar

Durch Urteil vom 28.5.2009 – V R 2/08 – hat der BFH entschieden: Bei dem sog. Pharmarabatt nach § 130a SGB V handelt es sich um einen Bruttobetrag. Entscheidend ist hierfür, dass die Summe aus Nettoentgelt und Steuer stets dem Bruttoverkaufspreis entsprechen muss. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Rabatt als Bruttobetrag behandelt wird, obwohl er von einem Nettobetrag errechnet wird.

BB 2009, 1835

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