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BB 2009, 2395
 
BFH: Begriff “tatsächlich für frühere Erwerbe zu entrichtende Steuer”

Der BFH hat durch Urteil vom 9.7.2009 – II R 55/08 – entschieden: Die “tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer” i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer.

BB 2009, 2395

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