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BB 2021, 2449
Otte-Gräbener 
BB-Kommentar zu OLG München, Urteil vom 05.08.2021, 29 U 2411/21 K

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) mit Wirkung zum 1.2.2020 und dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 kann sich eine englische Limited nicht mehr auf die in Art. 49, 54 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit berufen. Eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ist damit wie eine Gesellschaft aus einem Drittstaat zu behandeln.

Otte-Gräbener, BB 2021, 2449

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