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BB 2016, 755
 
BAG: Freizeitausgleich in Form der Verrechnung mit der Sollarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst

Die Anlage 8 Abschn. A Abs. 1 AVR eröffnet die Möglichkeit der Anordnung von Bereitschaftsdiensten nur “außerhalb der vertraglichen756 Soll-Arbeitszeit”. Daraus folgt, dass Bereitschaftsdienst grundsätzlich nur zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit angeordnet werden kann, nicht aber anstatt der Sollarbeitszeit.

BB 2016, 755-756

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