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BB 2008, 2345
 
BAG: BÜ und betriebsbedingte Kündigung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.4.2008 – 8 AZR 268/07 – wie folgt: Wird der Arbeitnehmer in einer Namensliste zu einem Interessenausgleich aufgeführt, so wird vermutet, dass die Kündigung durch betriebliche Gründe nach § 1 Abs. 5 KSchG bedingt ist. Für die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB ist die im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs erforderlich.

BB 2008, 2345

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