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BB 2013, 2739
 
BAG: Änderung einer Auswahlrichtlinie durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

Arbeitgeber und Betriebsrat können Auswahlrichtlinien im Sinn von § 1 Abs. 4 KSchG später oder zeitgleich – etwa bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste – ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste.

BB 2013, 2739-2740

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