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BB 2023, I
Stahlschmidt 

Automatischer Informationsaustausch für Krypto-Dienstleistungen

Abbildung 1

Die Digitalisierung darf der Besteuerung nicht im Wege stehen.

Bereits am 8.12.2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) vorgelegt. Die Hauptziele der Änderung sind:

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über Transaktionen (Übertragung oder Tausch) von Kryptowerten und E-Geld fallen künftig in den Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs im Rahmen der DAC. Damit soll den Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft begegnet werden, die durch mangelnde Verwaltungszusammenarbeit kaum oder gar nicht zu bewältigen sind. DAC 8 und damit die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, der Meldepflichten und sonstiger Vorschriften sollen auch für meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gelten. Die Meldung von Kryptowerten (CARF) und eine Reihe von Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards (CRS) sind von der OECD gemäß dem Mandat der G20 ausgearbeitet worden und als integrale Ergänzungen der globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch ausgestaltet.

Steuerhinterziehungs- und Steuervermeidungsrisiken sollen verringert werden, da die Art von Einkünften in den derzeitigen Bestimmungen der DAC nicht geregelt ist. Daher ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der derzeitigen Vorschriften über den Austausch steuerbezogener Informationen, den Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide für wohlhabende Einzelpersonen sowie Bestimmungen über den automatischen Austausch von Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, betreffend auszuweiten.

Nachgebessert werden sollen die Vorschriften für die Meldung und Übermittlung der Steueridentifikationsnummer (TIN), um den Steuerbehörden die Aufgabe zu erleichtern, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen sowie die Sanktionsbestimmungen der DAC zu ändern, die von den Mitgliedstaaten auf Personen anzuwenden sind, die die gemäß der DAC erlassenen nationalen Rechtsvorschriften über die Meldepflichten nicht einhalten.

Der Rat der EU hat sich am 16.5.2023 diese Änderung zu eigen gemacht und sich auf einen gemeinsamen Standpunkt (allgemeine Ausrichtung) zu Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verständigt. Die schwedische Finanzministerin Elisabeth Svantesson formulierte: “Heute stärken wir die Vorschriften für die Zusammenarbeit der Behörden und schließen Schlupflöcher, die bisher zur Vermeidung der Besteuerung von Einkünften genutzt wurden. Dadurch verringert sich das Risiko, dass Kryptowerte für Steuervermeidung und Steuerbetrug genutzt werden. Die Einigung ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die EU bei der Umsetzung globaler Standards führend ist.”

Für die Arten von Vermögenswerten und Einkünften, wie etwa Kryptowerte, sollen die Steuerbehörden verpflichtet werden, einen automatischen Austausch von Informationen sicherzustellen. Die Daten haben die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bereitzustellen. Aufgrund des dezentralen Charakters der Kryptowerte sind die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten kaum in der Lage, die Einhaltung der Steuervorschriften zu gewährleisten. Nur durch eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit kann aufgrund des inhärenten grenzüberschreitenden Charakters von Kryptowerten eine wirksame Steuererhebung realisiert werden. Durch die Richtlinie wird ein breites Spektrum an Kryptowerten abgedeckt. Die Definition fußt auf der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA), die der Rat angenommen hat. Eingeschlossen sind auch dezentral ausgegebene Kryptowerte, Stablecoins, E-Geld-Token und bestimmte nicht austauschbare Token (NFT).

Im Einzelnen sind dies: Payment-Token, die die Funktion eines privaten Zahlungsmittels haben. Sie verfügen über keinen inneren Wert und werden nicht von einer Zentralbank emittiert; Utility-Token, die dem Herausgeber des Tokens bestimmte Nutzungsrechte vermitteln oder einen Anspruch, in Waren oder Dienstleistungen zu tauschen gewähren; Security-Token, die dagegen mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind; wertstabilisierende Kryptowerte, sog. Stablecoins, die auf einer Währung oder Währungskörben basieren und als Zahlungsmittel eingesetzt werden und schließlich noch die Non-Fungible-Token (NFT), die als Krypto-Vermögenswerte digitale Bilder, Video- oder Audioaufnahmen repräsentieren.

Diese Richtlinie unterliegt nur dem Anhörungsverfahren und nicht dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Das hat zur Folge, dass das Europäische Parlament zwar seine Ansichten darlegen kann, aber keine gesetzgeberische Befugnis hat, den Vorschlag zu ändern. Die Mitgliedstaaten müssen im Rat das Ergebnis dieses Gesetzgebungsverfahrens einstimmig beschließen.

Die weltweit zunehmende Verwendung alternativer Zahlungs- und Investitionsmittel, Kryptowerte und E-Geld führen am Ende dazu, dass neue Steuerhinterziehungs- und Steuervermeidungsrisiken geschaffen werden. Auch die Steuertransparenz wird durch die Digitalisierung eher untergraben als gefördert. Zu hoffen bleibt, dass sich die beabsichtigte Richtlinie als ein probates Mittel zur Förderung der Steuertransparenz und Vermeidung von Steuerhinterziehungsrisiken entwickelt. Nur die Technik darf nicht dazu führen, dass die Besteuerung unterbleibt. Auch die Digitalisierung hat ihren Steuerbeitrag zu leisten.

Prof. Dr. iur. Michael Stahlschmidt lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen, Controlling und Compliance und ist Ressortleiter Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der Steuerberater.

 
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