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BB 2007, 2747
LAG Nürnberg 
Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung (Urteil vom 16.10.2007, 7 Sa 233/07)

Ein Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung kann schon dann bestehen, wenn in der Vergangenheit zwar keine pflichtwidrige Arbeitsverweigerung vorliegt, diese aber im Kündigungszeitpunkt für die Zukunft ernsthaft angekündigt wird. Die Ankündigung des Arbeitnehmers kann eine ausreichende Basis für die Prognose einer zukünftig befürchteten Störung (im Leistungsbereich) sein.

LAG Nürnberg, BB 2007, 2747 (Urteil vom 16.10.2007, 7 Sa 233/07)

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