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BB 2017, 2548
 
ArbG Köln: Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Wahlvorstand einer Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Auszubildende, die sich in Elternzeit befindet, gesondert über die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu informieren und dieser die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 2 WahlO i. V. m. § 39 Abs. 4 WahlO unaufgefordert, gleichsam “von Amts wegen” zu übersenden.

BB 2017, 2548

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