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BB 2007, 1005
OLG Frankfurt a. M. 
Anwendbarkeit des Abfindungsverbots des BetrAVG auf einen Vergleich eines Betriebsrentners über die Höhe von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (Urteil vom 22.02.2007, 16 U 197/06)

Das gesetzliche Verbot des § 3 BetrAVG kommt nur zur Anwendung, wenn ein Versorgungsberechtigter auf unstreitige und zweifelsfrei vorhandene Versorgungsrechte verzichtet.

OLG Frankfurt a. M., BB 2007, 1005-1008 (Urteil vom 22.02.2007, 16 U 197/06)

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