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BB 2006, 2121
BFH 
Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwen-dungen als außergewöhnliche Belastung – Vermutung der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers (Urteil vom 18.05.2006, III R 26/05)

Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.

BFH, BB 2006, 2121 (Urteil vom 18.05.2006, III R 26/05)

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