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BB 2007, 873
BFH 
Abweichendes Wirtschaftsjahr der Personen-Obergesellschaft – kein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO bei Vermeidung eines Rumpfwirtschaftsjahres (Urteil vom 09.11.2006, IV R 21/05)

Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird.

BFH, BB 2007, 873 (Urteil vom 09.11.2006, IV R 21/05)

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