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BB 2006, 2290
BFH 
Ablehnung des Kindergeldes wegen eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes – keine Änderung des bestandskräftigen Bescheids aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags (Urteil vom 28.06.2006, III R 13/06)

Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.…

BFH, BB 2006, 2290 (Urteil vom 28.06.2006, III R 13/06)

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