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BB 2006, 1752
LAG Bremen 
Abänderungsverbot bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit verschlechternden Bedingungen – Betriebsübergang (Urteil vom 30.03.2006, 2 Sa 204/06)

Der Betriebserwerber kann gem. § 613 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnis gewordene Rechtsnormen eines Tarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung auch dann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers durch einen Arbeitsvertrag abändern, wenn die Verschlechterungen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.

LAG Bremen, BB 2006, 1752 (Urteil vom 30.03.2006, 2 Sa 204/06)

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