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BB 2006, 475
BFH 
Ab 1. 1. 2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Sonderausgaben, keine Werbungskosten (Beschluss vom 01.02.2006, X B 166/05)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem 1. 1. 2005) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.…

BFH, BB 2006, 475-483 (Beschluss vom 01.02.2006, X B 166/05)

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