Ab 1. 1. 2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Sonderausgaben, keine Werbungskosten (Beschluss vom 01.02.2006, X B 166/05)
BFH, BB 2006, 475-483 (Beschluss vom 01.02.2006, X B 166/05)
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