: BGH: Rücknahme von Anmeldungen im Fusionskontrollverfahren ist (wieder) zulässig
Die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens kann bis zum Erlass einer verfahrensabschließenden Verfügung grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden. Mit diesem Leitsatz hat der BGH die ursprüngliche Verwaltungspraxis bestätigt und der vorinstanzlichen Rechtsansicht des OLG Düsseldorf eine Absage erteilt (BGH, 20.4.2010, KVR 1/09, Phonak/GN Store). Er hat klargestellt, dass auch die Zusammenschlusskontrolle ein Antragsverfahren sei, für das die Dispositionsmaxime gelte. Der Anmelder habe es in der Hand, sowohl das Verfahren einzuleiten als es auch durch Rücknahme zu beenden.
BGH: Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung – Umfang der sekundären Darlegungslast
Der BGH hat mit Beschluss vom 20.6.2017–- VI ZR 505/16 - entschieden: Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, ...