: Verbrauchsteuer und Europäische Rechtsprinzipien
Mit Urteil vom 13.12.2012 hat das FG Hamburg eines der ersten Urteile zu den Verbrauchsteuergesetzen (Tabaksteuergesetz, Branntweinmonopolgesetz, Biersteuergesetz) gefällt, welche bereits die neue Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie umsetzen. Das FG Hamburg hat nach Ansicht der Autoren völlig außer Acht gelassen, dass das Recht der besonderen Verbrauchsteuern genuin Europäisches Steuerrecht ist. Der EuGH hat - insbesondere in seiner Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht - allgemein gültige Auslegungs- und Anwendungsprinzipien für das Europäische Steuerrecht herausgearbeitet. Die unionrechtlich allgemeingültigen Prinzipien, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Binnenmarktprinzip, führen zu dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und daraus abgeleitet zu einem Rechtsprinzip, welches sich mit der Formulierung "substance over form" zusammenfassen lässt. Dass diese Prinzipien auch auf die Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie Anwendung finden und das Urteil des FG Hamburg damit falsch ist, soll in diesem Aufsatz dargelegt werden.
: Der zur Vertretung berufene Geschäftsführer i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. FGO bei in- und ausländischen Personengesellschaften
Hat in einer GmbH & Co. KG in- oder ausländischen Rechts der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sein Amt niedergelegt, stellt sich die Frage, ob die Komplementär-GmbH dann der "zur Vertretung berufene Geschäftsführer" i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist oder ob unter diese Vorschrift nur eine natürliche Person subsumiert werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist für jeden Prozessvertreter wichtig, da sich hiernach bestimmt, ob die GmbH & Co. KG selbst oder ggf. jeder Kommanditist der Gesellschaft klagebefugt ist, was für die Zulässigkeit der Klage relevant ist. Der Autor stellt anhand eines aktuellen Beispielsachverhaltes dar, dass es sich bei dem "zur Vertretung berufenen Geschäftsführer" nur um eine natürliche Person handeln kann. Sollte diese Auffassung nicht geteilt werden, ist er der Auffassung, dass jedenfalls in Auslandsfällen die Vorschrift des § 48 Abs. 1 FGO dergestalt teleologisch zu reduzieren ist, dass eine ausländische juristische Person ohne eigenen Geschäftsführer jedenfalls kein "zur Vertretung berufener Geschäftsführer" im Sinne der Vorschrift ist.
FG Niedersachsen: Abzug von PKW-Reparaturkosten als Werbungskosten
Das Niedersächsische Finanzgericht hat einer Klage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturaufwendungen stattgegeben. Die Kosten waren dem Kläger wegen eines durch eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle verursachten
Hessisches FG: Zugriff auf Daten einer Apotheke
Das FG Hessenhat mit Urteil vom 24.4.2013 - 4 K 422/12 - wie folgt entschieden: Führt ein Apotheker über die nach der Rechtsprechung zulässige Ermittlung der Tageseinnahmen durch Tagesendsummenbons hinaus freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte
FG Niedersachsen: Steuerfreie Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen
Das FG Niedersachsenhat mit Urteil vom 14.3.2013 - 5 K 9/11 - wie folgt entschieden: Die Kryokonservierung (kühle Lagerung) von Eizellen ist auch dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen, wenn die Eizellen nach
BFH: Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk
Der BFH hat mit Urteil vom 23.1.2013 - X R 32/08 - wie folgt entschieden: Die Finanzbehörde kann die durch Berufung auf ein vorgreifliches Verfahren bewirkte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk derselben Reichweite
BFH: Überlange Verfahrensdauer – hier bei Entschädigungsklage
Der BFH hat mit Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - wie folgt entschieden:1. Wird ein FG in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung
FG Münster: Umsatzsteuersatz auf Verkauf von Erstexemplaren an Buchautor
Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.3.2013 - 15 K 3276/ 10 U - wie folgt entschieden: Der Verkauf von Erstexemplaren durch einen Verlag an Buchautoren, die hierfür zur Abdeckung der Druckkosten einen höheren Preis als den Ladenpreis zahlen, stellt