: BMF erweitert Voraussetzungen für ertrag- und gewerbesteuerliche Organschaft
Die Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts erlauben eine ertragsteuerliche Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft ausdrücklich nur dann, wenn diese Gesellschaft sowohl ihre Geschäftsleitung als auch ihren Sitz im Inland hat (sog. doppelter Inlandsbezug). Für die Gewerbesteuer gilt dies entsprechend.