BFH: Erstmalige Feststellung des Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art - Berücksichtigung von Einlagen zum Ausgleich von Verlusten
Mit Urteil vom 21.8.2007 - I R 78/06 hat der BFH entschieden, dass Einlagen, die eine Trägerkörperschaft ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt
BFH: Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 nicht zweifelhaft
Mit Beschluss vom 19.12.2007 - IX B 219/07 bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, dass die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften ab 1999 verfassungsgemäß ist. Für die Vorjahre 1997 und 1998 hatte das BVerfG die
: Fiktive Grundstückserwerbe und ihre Begünstigung nach § 3 GrEStG
Mit Urteil vom 12.10.2006 hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG - entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung - auch auf fiktive Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 2 a GrEStG Anwendung findet. Eine parallele Entscheidung findet sich zu Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. In Fällen fiktiver Erwerbe i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG (Anteilsvereinigung) hatte der BFH eine Begünstigung nach § 3 GrEStG dagegen in der Vergangenheit abgelehnt. Die Finanzverwaltung hat sich der Rechtsauffassung des BFH mit gleichlautendem Ländererlass vom 11.10.2007 angeschlossen. Zugunsten des Steuerpflichtigen lässt sie nunmehr die Anwendung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sowohl auf Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 2 a GrEStG als auch auf Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 3 GrEStG zu. Lediglich im Hinblick auf die Vereinigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften verneint sie die Übertragbarkeit der jüngst vom BFH entwickelten Grundsätze. Der Beitrag plädiert dessen ungeachtet für eine uneingeschränkte Anwendung des § 3 GrEStG auf sämtliche fiktiven Erwerbstatbestände des § 1 GrEStG.
: Übergang zum Übertragungsmodell (Ownership Unbundling) bei Energieversorgungsunternehmen - Wege aus dem Pachtmodell?
Trotz großer Veränderungen in den vergangenen Jahren ist derzeit nicht absehbar, wann der tiefgreifende Wandel der energie- und steuerrechtlichen Grundlagen für Energieversorgungsunternehmen zu einem vorläufigen Abschluss kommen wird. Das für viele Unternehmen dieser Branche wichtige Datum des 1.7.2007 für die Umsetzung des Legal Unbundling liegt erst wenige Monate zurück, doch eine Verschnaufpause wird seitens der Europäischen Kommission und des deutschen Steuergesetzgebers zumindest denjenigen Unternehmen nicht gegönnt, die sich für die Umsetzung des Legal Unbundling im Wege des Pachtmodells entschieden haben. Der vorliegende Beitrag soll die konkreten steuer- und energiewirtschaftsrechtlichen Umstände beleuchten, die das in der Branche favorisierte Pachtmodell mittlerweile in einem negativen Licht erscheinen lassen und Auswege in Form eines späten Wechsels zum Übertragungsmodell aufzeigen.