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BB vom 01.01.1970
01.01.1970
: Bewertung unbebauter Grundstücke bei der Erbschaftsteuer

Mit dem Urteil vom 25.8.2010 - II R 42/09 - hat der BFH entschieden, dass ein Grundstückswert für ein unbebautes Grundstück nicht festgestellt werden kann, wenn der Gutachterausschuss für das Grundstück keinen Bodenrichtwert ermittelt hat. Das Urteil bezieht sich zwar auf die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und auf die Rechtslage vor dem 1.1.2007. Das Urteil eignet sich jedoch sehr gut, um auf die Problematik der vom Gesetzgeber in § 179 S. 3 BewG geforderten Ableitung von Bodenrichtwerten aus den Werten vergleichbarer Flächen hinzuweisen. Das Gesetz erlaubt hier, dass wenn sich von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermitteln lässt, dieser aus vergleichbaren Objekten abzuleiten ist. Demgegenüber stellt der BFH klar, dass die Finanzämter keine "eigenen" Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten dürfen. Dies würde nämlich einer unzulässigen Schätzung gleichkommen. Dem Steuerpflichtigen sei daher geraten, und diese Linie habe ich auch in meiner Publikation "Optimale Vermögensübertragung" (3 Aufl., 2010) vertreten, stets ein Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen und den Erbschaftsteuerbescheid ggf. anzufechten. Denn jedes Grundstück ist bekanntlich anders. Ein Referenzgrundstück, aus dem sich Bodenrichtwerte ableiten lassen, entspricht in den seltensten Fällen dem betreffenden Erbgrundstück, das bewertet werden soll. Allein durch Baumschutzverordnungenkönnen sich zum Teil erhebliche Wertminderungen für ein unbebautes Grundstück ergeben, dessen Wert sich letztlich nach der Bebaubarkeit richtet. Das steuerliche Bewertungsverfahren berücksichtigt solche Umstände nicht; der 20 %ige Abschlag vom Bodenrichtwert, welcher vor 2009 galt und bestimmte Wertminderungstatbestände abgefedert hat, ist ja ebenfalls entfallen. Zwar erfolgt unverändert (wie vor 2009) eine Anpassung der die bauliche Nutzung ausdrückenden Geschossflächenzahl durch Umrechnungskoeffizienten. Veröffentlicht der Gutachterausschuss keine geeigneten Umrechnungskoeffizienten, greift die Finanzverwaltung auf eigene in R 161 ErbStR veröffentlichte Koeffizienten zurück. Dies allein muss gerade im Hinblick auf o. g. BFH Urteil kritisch betrachtet werden. Gibt es keinen geeigneten Bodenwert, darf die Finanzverwaltung auch keinen erfinden. Jedenfalls ist nach BFH dann nur der Gebäudewert zu berücksichtigen. Dies scheint konsequent, die in der Praxis vorkommenden willkürlichen Ableitungen und Schätzungen der Finanzverwaltung hingegen nicht.