: Eine Verwertungsgesellschaft für Games
<p>Die Zulassung einer neuen Verwertungsgesellschaft ist mit Sicherheit nichts Alltägliches. Im Jahr 2014 wurde die GWVR zugelassen und die C3S bemüht sich seit Jahren um eine Zulassung beim DPMA. Nun hat die VHG – Verwertungsgesellschaft für die Hersteller von Games am 9. 9. 2025 ihre Zulassung vom Deutschen Patent- und Markenamt als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft erhalten. …</p>
: Nutzungsvorbehalte gegen das Text und Data Mining nach § 44b Abs. 3 UrhG im Kontext von KI-Systemen
<p>Kurz und Knapp - Ob Werke beispielsweise durch Webcrawler abgespeichert und für das Training und die Anwendung von KI-Systemen verwendet werden dürfen, hängt maßgeblich davon ab, ob sie mit einem Nutzungsvorbehalt versehen worden sind. Dieser beendet die Erlaubniswirkung der Schrankenbestimmung für Text und Data Mining (§ 44b Abs. 3 UrhG). Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, …</p>
: Medien- und IT-Strafrecht 2024/2025
<p>Kurz und Knapp - Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit einzelnen ausgewählten Entwicklungen des Medien- und IT-Strafrechts in den Jahren 2024 und 2025. Dargestellt werden Entwicklungen in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.</p>
: Pseudonymisierung und Übermittlung nach dem relativen Personenbezugsbegriff
<p>Kurz und Knapp - Das Urteil des EuGH betrifft die Auslegung des Begriffs der „personenbezogenen Daten“ und bestätigt den relativen Personenbezugsbegriff. Eine vom Verantwortlichen durchgeführte Pseudonymisierung personenbezogener Daten kann dazu führen, dass diese Daten für einen Empfänger nicht personenbezogen sind. Die Informationspflichten des Verantwortlichen im Verhältnis zum Betroffenen bleiben hiervon unberührt, …</p>
: Länderreport Schweiz
<p>Kurz und Knapp - Im Berichtszeitraum vom 1. 1. 2025 bis 31. 7. 2025 ergingen in der Schweiz Leitentscheide zum Medien- und Datenschutzrecht insbesondere betreffend erweiterter Quellenschutz, die Schwelle zur Strafbarkeit bei Datensicherheitsverstößen und zu Transparenzpflichten für KI, Klarstellungen zum datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Berichtigungsrecht, kartellrechtliche Grenzen vermeintlich unverbindlicher Preisempfehlungen sowie neue Vorgaben für Online-Marktplätze und die vereinfachte Vernichtung von Produktfälschungen.…</p>
: Unterlassungsanspruch und Schadensersatz bei unbefugter Weitergabe personenbezogener Daten
<p>Die Bestimmungen der VO (EU) 2016/679 […] sind dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, …</p>
: Personenbezug pseudonymisierter Daten
<p>Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ ist weit auszulegen und umfasst, sofern es sich um Informationen über eine natürliche Person handelt, auch Stellungnahmen 704oder Beurteilungen subjektiver Natur; eine Information ist dann über eine identifizierte oder identifizierbare Person, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist, …</p>
: Markenrechtsverletzung im grenzüberschreitenden Online-Handel
<p>Art. 10 Abs. 3 lit. b der RL (EU) 2015/2436 […] ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke einem Dritten verbieten kann, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Waren unter einem 709Zeichen nach Maßgabe der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu besitzen, um diese Waren in dem Mitgliedstaat, in dem diese Marke geschützt ist, …</p>
: Action Replay II: Keine Rechtsverletzung durch Cheat-Software für Spielkonsole
<p>Eine als Ergänzungsprodukt für eine Spielkonsole angebotene Software, die vom Nutzer parallel zu den Computerspielen auf der Spielkonsole installiert wird und gleichzeitig mit der Spielesoftware abläuft, greift nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 S. 1 UrhG ein, wenn sie nicht den Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware verändert, …</p>


