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BM - Berater-Magazin
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Relevanz  •  Datum
01.01.1970
: Mitbestimmung im professionellen deutschen Mannschaftssport

Die vereinsinterne Mitbestimmung im professionellen Mannschaftssport wird bislang lediglich informell durch die sog. Spielerräte ausgeübt. Auch wenn das System allgemein als sportspezifisch vernünftige Ausprägung verstanden wird, ist doch deutlich, dass dies nicht gegen eine Mitbestimmung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne spricht. Ganz im Gegenteil würden durch einen Betriebsrat weitere Vorteile für die Sportler entstehen. Zudem müsste das bestehende System der vereinsinternen Mitbestimmung nicht komplett ausgehebelt werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass auch in der nahen Zukunft keine Betriebsräte in den Vereinen entstehen werden, da das Interesse der Sportler hieran gering ist. Wahrscheinlich ist, dass auch kaum Gedanken daran verschwendet werden und, selbst wenn dies der Fall sein sollte, der zusätzliche Aufwand, der für eine aktive Beteiligung notwendig wäre, wohl als nicht verhältnismäßig angesehen wird.

01.01.1970
: WM 2010 - Arbeitsrechtliche Spielregeln

Viele werden sich dieser Tage fragen, wie Fußball und Arbeit zusammengehen. Wer einen großzügigen Arbeitgeber hat, ist deutlich im Vorteil. Denn ein Anspruch darauf, die Spiele während der Arbeit live im Fernsehen, als Live-Stream übers Internet oder Mobilfunktelefon zu verfolgen, besteht nicht. Dagegen ist das Radiohören erlaubt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage, seine Tätigkeit während der Übertragung wie sonst auch auszuüben und dadurch keine Kunden oder Kollegen gestört werden. Gleiches gilt für die Beobachtung eines Live-Tickers, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets gestattet hat.

01.01.1970
: Mutterschutz gilt auch für die Chefetage

Bisher fiel der Ruf nach mehr Frauen in deutschen Chefetagen leicht. Denn zumindest für deutsche Kapitalgesellschaften stand außer Frage, dass Vertreterinnen eines Gesellschaftsorgans im Falle der Schwangerschaft keinen besonderen Kündigungsschutz genießen. Sie sind halt Organ und keine Arbeitnehmer. Doch dann wirbelte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende vergangenen Jahres alles durcheinander und griff tief in die Personalpolitik der Kapitalgesellschaften ein: Mit seiner "Danosa"-Entscheidung - es ging um die schwangere Geschäftsführerin einer lettischen Kapitalgesellschaft - dehnte er das Kündigungs- und Abberufungsverbot für Schwangere auf GmbH-Geschäftsführerinnen und Vorstände aus (C-232/09 vom 11.11.2010).

01.01.1970
: Geschäftsführer - kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Mit Urteil vom 11.10.2010 lehnte der BGH - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - den Anspruch eines ehemaligen (weil abberufenen) Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung in einer "seiner früheren Tätigkeit ähnlichen leitenden Stellung" ab (II ZR 266/08, <bblink>BBL2010-2755-1</bblink>). Der Dienstvertrag eines Geschäftsführers einer GmbH habe regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Tätigkeiten unterhalb der Organebene seien typischerweise nicht vereinbart - und der abberufene Geschäftsführer könne sie deshalb auch nicht verlangen.

01.01.1970
: Aus für Schattenbelegschaften durch Leiharbeit?

Leiharbeit wird vielfach jahrelang und in erheblichem Umfang genutzt, da die Unternehmen oft zahlengetrieben Personal abbauen müssen, ohne weniger Arbeitskräftebedarf zu haben. Auf diese Weise sind vielerorts richtige "Schattenbelegschaften" entstanden. Die Arbeitsgerichte machen hierbei offensichtlich nicht länger mit.