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Relevanz  •  Datum
01.01.1970
: Europarechtswidrigkeit der zeitratierlichen Berechnungsmethode nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG?

Die im Trend liegende Überprüfung der deutschen Rechtsinstitute bezüglich ihrer Europarechtsmäßigkeit veranlasst den einen oder anderen findigen Anwalt dazu, Firmen auf Zahlung des Steigerungsbetrags von Betriebsrenten zu verklagen. Ausgangslage ist die in § 2 BetrAVG verankerte zeitratierliche Berechnungsmethode, die eine Altersdiskriminierung des Arbeitnehmers darstellen soll. Arbeitnehmer sollen durch diese Regelung benachteiligt werden, wenn sie ihre Betriebszugehörigkeit in jüngeren Jahren zurückgelegt haben.

01.01.1970
: Neues zur Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.

01.01.1970
: Urlaub im ruhenden Arbeitsverhältnis

Der Neunte Senat hat entschieden, dass auch der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, der eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht und dessen Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraums auf Grund einer tariflichen Regelung ruht, in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. Mit dem Urteil vom 7.8.2012 in der Sache 9 AZR 353/10 ist diese seit der Rechtsprechungsänderung im Urlaubsrecht ("Schultz-Hoff") umstrittene Rechtsfrage - wenn auch unbefriedigend - aber zumindest geklärt. Mehrere Landesarbeitsgerichte (zusammenfassend <hh>Wicht</hh> in BB 2012, 1349) und selbst ansatzweise der ehemalige Vorsitzende des Senats (<hh>Düwell</hh> in DB 2012, 1749) haben zahlreiche richtige Argumente dargelegt, wonach der Urlaub entweder schon gar nicht erst entsteht, aber jedenfalls auf "Null" anzupassen ist. Der "die Vorabentscheidungsersuchen des EuGH pflichtgemäß exekutierende Neunte Senat" (so um Verständnis werbend <hh>Düwell</hh> in DB 2012, 1749) hätte diese heranziehen und so den ihm zustehenden "Spielraum" im nationalen Urlaubsrecht nutzen können. Der Pressemitteilung lässt sich aber lediglich entnehmen, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stünde. Dies ist allerdings der einzige Wermutstropfen in einem insgesamt erfreulichen Urteil: Denn der Senat hat auch entschieden, dass § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unter Verweis auf die KHS-Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Solchem Pflichtbewusstsein ist zuzustimmen.