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BM - Berater-Magazin
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Relevanz  •  Datum
01.01.1970
: Zeitarbeit: Tarif(un)fähigkeit der CGZP

Mit Spannung wurde in der Zeitarbeitsbranche die Entscheidung des ArbG Berlin zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) erwartet. Nachdem das BAG am 14.12.2010 bereits festgestellt hatte, dass die CGZP gegenwartsbezogen nicht tariffähig ist und folglich keine Tarifverträge (mehr) abschließen kann, musste sich das ArbG Berlin mit der Frage auseinandersetzen, ob die Tarifgemeinschaft in der Vergangenheit, nämlich zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008, tariffähig war (Az. 29 BV 13947/10).

01.01.1970
: Contractual Trust Arrangements im Betriebsübergang

Contractual Trust Arrangements (CTAs) werden zur (zusätzlichen) Insolvenzsicherung der Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern und Betriebsrentnern und zugleich zur Gestaltung der Handelsbilanz genutzt. Grundlage des CTA ist ein Treuhandvertrag zwischen Arbeitgeber und Treuhänder, der für den Fall der Insolvenz bestimmte Leistungen an die betroffenen Arbeitnehmer und Betriebsrentner vorsieht. CTAs sind bei der betrieblichen Altersversorgung heute zwar nichts Neues mehr; woran es aber bisher fehlt, ist eine echte "Feuerprobe" - glücklicherweise, muss man wohl sagen, zeigt sich die volle Funktionsfähigkeit eines CTA doch erst in der Insolvenz des Unternehmens.

01.01.1970
: Freiwilligkeitsvorbehalt vor dem Aus

In einer bisher weitgehend unbeachteten Entscheidung hat der 10. Senat des BAG mit Urteil vom 14.9.2011 (10 AZR 526/10) eine Wende bei seiner Rechtsprechung zum vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt angedeutet, der damit vor dem Aus steht. Konkret ging es um eine Regelung, bei der sich der Arbeitgeber "sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen" als freiwillig ausbedungen hatte. Auch wenn er sie mehrmals und unregelmäßig erbringen würde, sollte dadurch ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht entstehen. Auf dieser Basis hatte er mehr als 20 Jahre lang ein 13. Monatsgehalt ausgezahlt.

01.01.1970
: Enge Grenzen für Mitarbeiter- Überwachung

Immer wieder gerät das Interesse von Unternehmen an der Aufdeckung von Straftaten in Konflikt mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter. Unternehmen haben bei begründetem Verdacht durchaus das Recht, Mitarbeiter zu überwachen - sie müssen dabei aber enge Grenzen beachten. In einem bundesweit beachteten Fall hatte eine Großbäckerei dem Betriebsratsvorsitzenden gekündigt, weil er angeblich Arbeitszeitkonten manipuliert hatte. Den Beweis dafür erbrachte das Unternehmen über eine auf dem Computer des Mitarbeiters installierte Hacker-Software. Dies war ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betriebsrats, entschied nun das Arbeitsgericht Augsburg (1 BV 36/12). Die Ergebnisse des Hacker-Angriffs waren damit vor Gericht wertlos, die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden unwirksam.