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BM - Berater-Magazin
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Relevanz  •  Datum
01.01.1970
: Betriebsübergang ins Ausland?

Was passiert, wenn ein Betrieb ins Ausland verlagert wird? Gelten dann die Regelungen des § 613a BGB und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Das BAG hat in seinem Urteil vom 26.5.2011 einen Teilaspekt entschieden. Ein Unternehmen im Südbadischen verlagerte einen Betriebsteil zu einem Schwesterunternehmen in die Schweiz in ca. 60 km Entfernung und kündigte dem Kläger, der einen neuen Anstellungsvertrag mit dem Schweizer Unternehmen ablehnte. Das BAG hat der Kündigungsklage stattgegeben - wegen des Betriebsübergangs scheide eine Betriebsstilllegung aus.

01.01.1970
: EU-Datenschutz-Verordnung - keine kopernikanische Wende ohne Hausaufgaben

Am 25.1.2012 hat die EU-Kommission ein Gesetzgebungspaket vorgelegt, dessen Eckpunkt die Datenschutz-Verordnung ist. Zum einen findet diese Verordnung europaweit direkte Anwendung. Zum anderen soll sie EU-Bürgern mehr Einfluss darauf geben, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Verordnung kann deshalb als kopernikanische Wende des Datenschutzes bezeichnet werden.

01.01.1970
: Tätigkeit bei Wettbewerbern kein "Geschäftemachen"

Arbeitnehmern ist es während des laufenden Arbeitsverhältnisses gesetzlich verboten, ein Handelsgewerbe zu betreiben oder in dem Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Arbeitgeber entweder Schadensersatz fordern oder verlangen, dass der Arbeitnehmer die aus den Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt. Ist der Arbeitnehmer aber während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei einem Wettbewerber angestellt, so liegt nach Auffassung des BAG allerdings kein "Geschäftemachen" im Sinne der Vorschrift vor. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen eingegangen ist, mache keine Geschäfte, sondern stelle seine Arbeitsleistung in den Dienst eines Konkurrenten (10 AZR 809/11). In dem der Entscheidung vom 17.10.2012 zu Grunde liegenden Fall vereinbarten die Parteien eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde nicht geregelt. Während der Freistellung hat der Arbeitnehmer schon eine Tätigkeit bei einem Wettbewerber aufgenommen. Die Entscheidung ist konsequent. Ein "Geschäftemachen" liegt im Begründen eines Arbeitsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen nicht vor. Dies hat das BAG auch schon in einer früheren Entscheidung aus dem Jahre 1962 entschieden (5 AZR 79/61). Somit sind bereits die Voraussetzungen des Verstoßes gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot nicht gegeben und es kann nicht verlangt werden, das verdiente Gehalt herauszugeben. Unstreitig liegt in dem Tätigwerden bei einem Wettbewerber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses aber ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht. Dem Arbeitnehmer ist es in dieser Zeit grundsätzlich nicht gestattet, seine Dienste und Leistungen Konkurrenten zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch während der Freistellung. Die Verletzung der Treuepflicht kann zu einem Schadensersatz führen, für dessen Eintritt allerdings der Arbeitgeber beweispflichtig ist. Im Rahmen der Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung ist daher unbedingt anzuraten, die Freistellung ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Anrechnung anderweitigen Verdienstes zu vereinbaren.

01.01.1970
: Die Rs. "Meister" meistern - Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber

Erwartungsgemäß ist der EuGH in seinem Urteil vom 19.4.2012 (C-415/10, "Meister") den Schlussanträgen des Generalanwalts und seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 21.7.2011 - C-104/10, "Kelly") gefolgt. Es gibt keinen Auskunftsanspruch eines abgelehnten (die Anforderungen der Ausschreibung erfüllenden) Stellenbewerbers gegen den Arbeitgeber, ob und aufgrund welcher Kriterien er einen anderen Bewerber eingestellt hat. Das Festhalten an diesem Grundsatz ist zu begrüßen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien wie des AGG enthalten dafür eine Rechtsgrundlage.