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BM - Berater-Magazin
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Relevanz  •  Datum
01.01.1970
: "Zeitarbeit darf nicht der juristische Rettungsanker falsch angelegter Werkverträge sein"

Zeitarbeit ist für Unternehmen ein unverzichtbares Instrument für Flexibilität. Auftragsspitzen, schwer zu prognostizierende Beschäftigungslagen oder andere unternehmenspolitische Situationen können den Einsatz von Zeitarbeit erfordern. An dieser beschäftigungspolitischen Position halten die Arbeitgeberverbände fest - zu Recht. Zeitarbeit ist eine zulässige und wichtige Form von Arbeit. Auch Gewerkschaften und Betriebsräte stellen sich dieser Diskussion, um auf Arbeitsbedarf mit Arbeitsplätzen zu reagieren. Arbeit zu schaffen ist der Grundkonsens. Arbeit ist kein statischer Zustand, sondern eine von Auftragslagen und Konjunkturen bestimmte Variable.

01.01.1970
: Keine Urlaub und Langzeiterkrankung

Mit seinem vielbeachteten Urteil vom 22.11.2011 (Schulte - C-214/10 - // BB-ONLINE BBL2011-3059-1 unter www.betriebs-berater. de) hat der EuGH die Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkungsmöglichkeit für die Übertragung von Urlaubsansprüchen im Falle von Langzeiterkrankungen bejaht. Als zeitlichen Richtwert halten die Richter in Luxemburg 15 Monate für angemessen.

01.01.1970
: EuGH: Arbeitnehmer haben in Europa Rechtswahlfreiheit

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Europäischen Wirtschaftsraum ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt. Dies gilt unabhängig von einer abweichenden Rechtswahl der Parteien im Arbeitsvertrag. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem aktuellen Urteil klargestellt (Urteil vom 15.3.2011, C-29/10).

01.01.1970
: Sachgrundlose Befristung trotz "Zuvor-Arbeitsverhältnis" möglich

Das BAG hat am 6.4.2011 - 7 AZR 716/09 - entschieden, dass dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages eine frühere Beschäftigung dieses Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn das frühere Beschäftigungsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Damit hat das BAG seine Rechtsprechung zu dieser Frage erfreulicherweise geändert. Die bisherige Rechtslage, dass jedes Arbeitsverhältnis, unabhängig davon wie lange es zurückliegt und wie lange es bestand, eine spätere Befristung ohne Sachgrund verhindert, entsprach nicht den Zielen des Gesetzgebers, die mit § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verfolgt werden sollten und führte in der Praxis zu einem Einstellungshindernis. Der Gesetzgeber wollte missbräuchliche Befristungsketten unterbinden.