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BM - Berater-Magazin
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Relevanz  •  Datum
01.01.1970
: Compliance - Brennpunkt Betriebsratsvergütung

Die jüngste Diskussion bei Opel zeigt, dass auch nach den Affären bei Volkswagen und Siemens die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern immer wieder in den Fokus gerät. Auf den ersten Blick mag es legitim erscheinen, wenn Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder für ihren persönlichen und zeitlichen Einsatz bei der Betriebsratsarbeit entschädigen wollen; zumal dies mit "Lustreisen" und "schwarzen Kassen" nicht vergleichbar ist. Dennoch ist die Rechtslage eindeutig: Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Begünstigungen sind unzulässig (§ 78 Satz 2 BetrVG).

01.01.1970
: Beschäftigtendatenschutznovelle - (ungewollte?) Verschärfung der Rechtslage bei sozialen Netzwerken

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes wurde zuletzt im Rahmen einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses am 23.5.2011 kontrovers diskutiert. Dabei kam ein Schwachpunkt des Entwurfs erneut nicht zur Sprache: Nach derzeit geltendem Recht kommt es für die Zulässigkeit einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Beschäftigtendaten aus sozialen Netzwerken maßgeblich darauf an, inwieweit die Maßnahme erforderlich i. S. d. § 32 Abs. 1 BDSG ist. Anders als bei freizeitorientierten Netzwerken (z. B. <hh>facebook, studiVZ</hh>) lässt sich eine Erforderlichkeit bei berufsorientierten Netzwerken (z. B. <hh>Xing, LinkedIn</hh>) regelmäßig bejahen.

01.01.1970
: Keine Zustimmungsverweigerung bei Leiharbeit

Das ArbG Leipzig entschied am 15.2.2012 (11 BV 79/11 - <bblink>BBL2012-767-1</bblink>), dass die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht mit der Begründung verweigert werden dürfe, die Überlassung erfolge nicht nur vorübergehend. Zum 1.12.2011 war § 1 Abs. 1 AÜG dahingehend ergänzt worden, dass die Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend erfolge. Der Betriebsrat meinte, dies habe der Arbeitgeber nicht beachtet, weshalb ein Gesetzesverstoß i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliege.

01.01.1970
: Diskriminierungsfreie Beförderung: Auf die Kommunikation kommt es an

Der Fall "Sony" (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.2.2009, BB 2009, 437) wurde vom 8. Senat des BAG am 26.1.2011 zum zweiten Mal an das LAG Berlin zurückverwiesen und wird dort - jetzt vor einer anderen Kammer - zum dritten Mal verhandelt werden. Der Fall ist weitgehend bekannt: Der Klägerin wurde bei einer Beförderung ein Kollege vorgezogen. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Entscheidung schwanger. Bei der "Ergebniskommunikation" wurde ihr - wie sich jetzt in einer Beweisaufnahme zeigte - gutgemeint gesagt, sie möge sich doch jetzt auf ihr Kind freuen und habe sich ja auch für Familie entschieden. Dass der Entscheidung im Zuge einer Unternehmensfusion möglicherweise "Proporzgesichtspunkte" bei der Besetzung von Führungspositionen zugrunde lagen - ein völlig diskriminierungsfreier Gesichtspunkt - wurde ihr zu diesem Zeitpunkt jedenfalls so nicht gesagt.

01.01.1970
: Vergaberechtswidrige betriebliche Altersversorgung

Tausende von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sorgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung vor. In § 6 des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18.2.2003 wird den kommunalen Arbeitgebern aufgegeben, die Entgeltumwandlung bei öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, bei der Sparkassen-Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern durchzuführen. Ungeachtet der Kritik aus der privaten Versicherungswirtschaft wurde die Entgeltumwandlung dementsprechend ganz überwiegend ohne Ausschreibung durchgeführt.

01.01.1970
: BAG gibt Surrogationstheorie für Abgeltung des Urlaubs auf

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterlag bislang ebenso wie der Urlaubsanspruch selbst den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes. Hier ist geregelt, dass der Urlaub vom Arbeitnehmer nachweislich im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden muss. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.