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BM - Berater-Magazin
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Relevanz  •  Datum
01.01.1970
: Erweiterte Aufzeichnungspflicht für Verleiher infolge Mindestlohns

Mit den Änderungen im AÜG durch das "Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung" (BGBl. I Nr. 18, 642 ff.) vom 29.4.2011 und durch das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" (BGBl. I Nr. 39, 1506 ff.) vom 29.7.2011 wurde in § 17c AÜG eine Dokumentationspflicht für die Einhaltung der Rechtsverordnungen nach § 3a AÜG eingeführt. Diese Pflicht umfasst die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit durch den Verleiher. Bisher galt diese Aufzeichnungspflicht nur, wenn der Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt wurde, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrages nach dem AEntG fielen.

01.01.1970
: Längerfristige Arbeitnehmerüberlassung vor dem Aus?

Durch das "Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung", mit dem u. a. die EU-Zeitarbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) in deutsches Recht umgesetzt wird, wurde in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG der Begriff "vorübergehend" eingeführt. Diese Ergänzung hat große Verunsicherung bei den Rechtsanwendern erzeugt. Vielfach ist der Eindruck entstanden, der Gesetzgeber wolle die Uhr in der Zeitarbeitsbranche auf die Zeit vor den Hartz-Reformen zurückdrehen und wieder eine Überlassungshöchstdauer einführen.

01.01.1970
: Arbeitsschutz - Griff nach der Unternehmensführung?

Das Thema Arbeitsschutz wird in vielen Unternehmen immer noch mit untergeordneter Bedeutung behandelt. Und doch wird das Thema vermehrt aufgegriffen, um auch bei der Unternehmensführung Mitbestimmungsrechte geltend zu machen. Mit zwei Entscheidungen vom 8.6.2004 hat das BAG (1 ABR 4/03, BB 2005, 836 und 1 ABR 13/03, BB 2004, 2248) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Gefährdungsbeurteilung und -unterweisung bejaht, weil es sich bei § 5 und § 12 ArbSchG um ausfüllungsbedürftige Rahmenregelungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handelt.

01.01.1970
: Anspruch des Betriebsrats auf Internet-Zugang

Einmal mehr hat die Frage, ob der Betriebsrat einen Anspruch auf Internet-Zugang hat, die Gerichtsbarkeit beschäftigt. Das BAG hat am 20.1.2010 (7 ABR 79/08) entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internet-Anschlusses jedenfalls dann verlangen kann, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internet-Anschluss vorhanden ist und die Freischaltung des Internet-Zugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht. Außerdem dürfen der Internet-Nutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.