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BM - Berater-Magazin
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Relevanz  •  Datum
01.01.1970
: Diskriminierende Kündigung: Entschädigung auch ohne Kündigungsschutzklage

Seit der Einführung des § 2 Abs. 4 AGG ist dessen Reichweite in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach dem Wortlaut der Norm gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Mit der Frage, ob hiervon auch mit der Kündigung in Zusammenhang stehende Ersatzansprüche betroffen sind, hatte sich nun das LAG Bremen zu beschäftigen (LAG Bremen, Urteil v. 29.6.2010 - 1 Sa 29/10, BB 2010, 2512). Dabei gelangte es zu dem Ergebnis, dass § 2 Abs. 4 AGG einem auch individuell geltend gemachten Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gerade nicht entgegensteht. Denn sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 4 AGG würden dafür sprechen, dass nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung selbst hiervon erfasst ist. Damit einhergehende Ersatzansprüche nach dem AGG seien dadurch gerade nicht ausgeschlossen.

01.01.1970
: "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold"

Mit den viel beachteten Schlussanträgen vom 12.1.2012 verneint der Generalanwalt des EuGH in der Rechtssache C 415/10 einen allgemeinen Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber. Nach Ansicht von Generalanwalt <hh>Mengozzi</hh> verlangen die einschlägigen EU-Richtlinien nicht, dass einem Stellenbewerber im Fall seiner Nichtberücksichtigung ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft eingeräumt wird, ob und aufgrund welcher Kriterien er einen anderen Bewerber eingestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Bewerber darlegt, dass er die Voraussetzungen für die vom Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt.

01.01.1970
: Grundsatzurteil zur Tariffähigkeit der CGZP - Neue Erkenntnisse aus den Entscheidungsgründen?

Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das BAG entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalservice Agenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Nach Veröffentlichung der Pressemitteilung (Nr. 93/10) herrschte Verunsicherung, ob sich die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit auch auf die Vergangenheit bezog. Von den Entscheidungsgründen erhoffte man sich Klarheit. Aufgrund des gegenwarts- und nicht vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrages konnte eine rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit jedoch gar nicht ergehen. Den Entscheidungsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass der Mangel der Satzung, mit dem das BAG die fehlende Tariffähigkeit der CGZP begründet, bereits im Jahr 2005 vorhanden war.